Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Laufbahngruppe 1 allgemeiner Verwaltungsdienst Gemeinden

VAP 1.2 allgVerw - Gem

§ 20 Zulassung zur Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/20#abs-1 (1) Vor der Prüfung holt die Studienleitung zur Ermittlung des Ausbildungspunktwertes die Noten aus den Beurteilungen nach § 15 ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/20#abs-2 (2) In der Nachweisung nach Anlage 4, die die Studienleitung erstellt, sind die Noten (Punktzahlen) der Beurteilungen in der praktischen Ausbildung mit einem Drittel und die Noten (Punktzahlen) der theoretischen Ausbildung mit zwei Dritteln zu einem Ausbildungspunktwert zusammenzufassen. § 25 Absatz 3 gilt entsprechend. Der Ausbildungspunktwert ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben (Anlage 4).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/20#abs-3 (3) Beamte sind zur Prüfung zugelassen, wenn sie sowohl im Lehrgang als auch in der praktischen Ausbildung mindestens den Punktwert 5,00 erhalten. Im Fall der Nichtzulassung gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%201.2%20allgVerw%20-%20Gem/20#abs-4 (4) Wer bereits einmal zur Prüfung zugelassen war, bedarf keiner erneuten Zulassung zur Wiederholungsprüfung.

§ 19 § 21